Allgemeine Geschäftsbedingungen

01. Geltungsbereich, Ausschließlichkeit

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der kluck+lorenz Veranstaltungstechnik (nachfolgend kluck+lorenz genannt) und ihren Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/ oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von kluck+lorenz zum Gegenstand haben. Die Angestellten der Firma kluck+lorenz sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabsprachen zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen. Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Streiks, Nichtlieferung oder Lieferverzug des Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse entbinden die kluck+lorenz von der Erfüllung geschlossener Verträge.

2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

3. Diese AGB sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gültig, selbst wenn diese nicht nochmal ausdrücklich erwähnt werden.

02. Angebot und Vertrag

Angebote von kluck+lorenz sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von kluck+lorenz den Auftrag erteilt und kluck+lorenz diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware von kluck+lorenz ersetzt werden.

03. Miete

1. Eine Mieteinheit bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Abholung aus dem Lager von kluck+lorenz bis zum Eingang der Materialien nach der Veranstaltung im Lager von kluck+lorenz.

2. Bei Lieferung und Abholung durch kluck+lorenz am Veranstaltungsort fallen zusätzliche Kosten an. Diese richten sich nach Verladevolumen und der Strecke, die zurückgelegt werden muss.

04. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich in EURO (€). Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von kluck+lorenz als vereinbart.

2. Neukunden erklären sich dazu bereit, die Rechnung mit Vorkasse oder als Barzahlung zu begleichen.

3. Ist in Verträgen bezüglich zusätzlichen Dienstleistungen wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

4. Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten.

5. Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde grundsätzlich 7 Tage nach Rechnungseingang an kluck+lorenz zu zahlen.

6. Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist kluck+lorenz berechtigt, Verzugszinsen in Höhe vom Basiszinssatz zu berechnen. Fernerhin ist kluck+lorenz in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist kluck+lorenz berechtigt, nach Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist, die Mietgegenstände wieder rückzuholen.

7. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn sich der Kunde auf ein Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruft.

8. Rechnungen sind in für uns verlustfreier Weise zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind kluck+lorenz berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bankdiskontsatz zu berechnen und weiterhin alle offenen Forderungen zur sofortigen Barzahlung fällig zu stellen oder Schadenersatz zu fordern. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder wegen nicht anerkannten Gegenforderungen den Betrag aufzurechnen.

9. Sofern im schriftlichen Auftrag nichts Anderes vereinbart ist, sind 50 % der Gesamtauftragssumme mindestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn und die restlichen 50 % nach Aufbauende / Soundcheck an kluck+lorenz zu zahlen. Bei Nichteinhalten der vereinbarten Zahlungsziele, behält sich kluck+lorenz vor, den Auftrag einseitig zu kündigen und die bis dahin nachweisbar entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Diese Klausel gilt ebenfalls bei finanziellen Forderungen aus vorangegangenen Aufträgen, die noch nicht beglichen wurden.

05. Transport

1. Transportleistung schuldet kluck+lorenz nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist kluck+lorenz berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.

2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist für den Fall, dass kluck+lorenz den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten wird die Übergabe geltend mit Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von kluck+lorenz vor Verladung.

3. Sollten im Falle höherer Gewalt (s. Abs. 1 – Geltungsbereich) sowie bei Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen u. Ä. bei verbindlich vereinbarten Terminen die Liefer- / Leistungsverzögerungen länger als 8 Wochen dauern, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadenersatzforderungen sind ausgeschlossen. kluck+lorenz sind ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4. Der Kunde verpflichtet sich bei Selbstabholung der Materialien dazu, Spanngurte, Schutzfolie etc. mitzubringen und die Materialien ordnungsgemäß und nur in geschlossenen Fahrzeugen zu transportieren.

06. Personalleistung

1. Zur Bestellungen von technischem oder sonstigem Personal ist kluck+lorenz im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Darüber hinaus ist kluck+lorenz berechtigt, Leistungen Dritter für sich in Anspruch zu nehmen.

2. Wurde bezüglich Personalleistungen die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von kluck+lorenz als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von kluck+lorenz ergeben. Fehlt eine solche Liste, gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von kluck+lorenz ersichtlichen, Preise für Personaldienstleistungen als vereinbart.

07. Prüfung bei Überlassung der Mietsache, auftretende Mängel

1. Auftretende Mängel und Unvollständigkeit der Mietgegenstände bei Überlassung müssen kluck+lorenz vom Kunden unverzüglich angezeigt werden. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, gelten die Mietgegenstände als mangelfrei. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

2. Sind die Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies wird ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel selbst verursacht hat. Das Verlangen von Nachbesserung durch kluck+lorenz kann in Form der Bereitstellung von einem gleichwertigen Mietgegenstand oder durch die Reparatur erfüllt werden. Sollte der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen

Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der Mietgegenstände führen, behält sich kluck+lorenz vor, einen Minderungsbetrag zu bestimmen, der sich nach der Höhe des Gesamtpreises richtet. Dieser Betrag wird vom Angebotspreis abgezogen oder dem Kunden zurückgezahlt. Alternativ hierzu ist kluck+lorenz berechtigt, die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen.

3. Der Kunde hat nur dann ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn eine Nachbesserung seitens kluck+lorenz erfolglos geblieben ist oder diese von kluck+lorenz abgelehnt wurde. Bei Unterlassung oder verspäteter Anzeige seitens des Kunden ist dieser nicht berechtigt aufgrund des Mangels eine Minderung, Schadenersatz oder Kündigung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen laut dem Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären.

4. Bei fristgemäßer Anzeige eines Mangels kann ein Schadenersatzanspruch unwirksam sein, wenn die Nachbesserung aus Gründen des Zeitablaufes nicht möglich sind (zeitnaher Veranstaltungstermin) oder zu Recht von kluck+lorenz aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden war.

5. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder Schadensersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.

6. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

7. Bei defekten Leuchtmitteln sind zusätzlich zur Mietgebühr 30 % des Lampenkaufpreises zu bezahlen. Bei eindeutiger Gewalteinwirkung oder bei Schäden an Metallladungslampen ist der komplette Kaufpreis zu bezahlen. Defekte Leuchtmittel sind bei Rückgabe vorzulegen.

6. kluck+lorenz ist berechtigt, die Ausgabe der Mietsachen und somit den Vertragsabschluss zu verweigern, wenn der Mieter bei Abholung kein amtliches Dokument (z.B. Personalausweis, Führerschein) zu seiner Identifizierung vorlegen kann.

08. Schadensersatzpflicht von kluck+lorenz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende kluck+lorenz Angestellte beruhen. Darüber hinaus ist kluck+lorenz zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens kluck+lorenz, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurde. Lediglich für vorhersehbare Schäden haftet kluck+lorenz auch, sofern sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines ihrer Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

2. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten kluck+lorenz wiederum mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer, etc.) bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus deliktischer Haftung gegen kluck+lorenz erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, kluck+lorenz von solchen Schadensersatzansprüchen freizustellen, sofern ein Dritter kluck+lorenz in Haftung nimmt und der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte.

3. Schadenersatzansprüche des Kunden aus vorliegendem Vertrag oder aus deliktischer Haftung, die in Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sind in jedem Falle auf das Dreifache des Gesamtbetrages begrenzt, den der Kunde aus dem Vertrag an kluck+lorenz zu zahlen hat.

09. Pflichten und Haftungen des Kunden

1. Die von kluck+lorenz vermieteten Gegenstände und Anlageteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden, dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von kluck+lorenz angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicher-heitsrichtlinien, insbesondere der Unfallver- hütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde geht die Verpflichtung ein, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon muss kluck+lorenz über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich vom Kunden in Kenntnis gesetzt werden.

4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

5. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden an den Mietgegenständen oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten (dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache).

6. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von kluck+lorenz vor Ort (am Standort der Mietgegenstände) anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open-Air Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.

7. Der Kunde haftet vom Aufbaubeginn bis Abbauende für die Sicherheit des Equipments (bei Fahrlässigkeit des Auftraggebers) sowie für das gesamte Personal. Ausgenommen sind Verschleißteile.

8. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch kluck+lorenz erfolgt, hat der Mieter kluck+lorenz zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. kluck+lorenz haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit für den vom Kunden vorgesehenen Einsatz der Mietgegenstände.

10. Versicherung

1. Der Verleihpreis schließt keine Versicherung ein. Der Kunde ist verpflichtet, allgemeine Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

2. Vereinbaren kluck+lorenz und der Kunde, dass kluck+lorenz die Versicherung übernimmt, hat der Kunde kluck+lorenz die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt kluck+lorenz die Versicherung nicht, hat der Kunde kluck+lorenz den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

11. Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von kluck+lorenz an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, kluck+lorenz unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Des Weiteren ist der Kunde dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die für kluck+lorenz durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen kluck+lorenz.

12. Kündigung und Stornierung

1. Der Kunde hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen aus einem wichtigen Grund schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

2. Auf Seiten von kluck+lorenz liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

a. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

b. der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

c. der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich die Zahlung verweigert. Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn kluck+lorenz wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und/ oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.

3. Es wird im Falle der Stornierung innerhalb einer Woche vor Mietbeginn die Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:

a. bis 30 Tage vor Mietbeginn 30,00 % der Gesamtvergütung,

b. bis 14 Tage vor Mietbeginn 50,00 % der Gesamtvergütung,

c. bis 7 Tage vor Mietbeginn 100,00 % der Gesamtvergütung.

13. Rückgabe

1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von kluck+lorenz übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von kluck+lorenz mit Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben.

2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von kluck+lorenz abgeschlossen. kluck+lorenz behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Nach Abschluss erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit muss der Kunde kluck+lorenz darüber unverzüglich schriftlich informieren. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist kluck+lorenz berechtigt, Schadenersatz vom Kunden zu beanspruchen, der durch die nicht rechtzeitige Rückgabe entsteht. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist, dass kluck+lorenz den Kunden nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf den weitergehenden Schadenersatzanspruch hinweist.

14. Untervermietung, Weitergabe

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.

15. Kauf

Beim Kauf von Equipment ist dieses bis zur vollständigen Bezahlung als Eigentum von kluck+lorenz anzusehen.

16. Veranstaltungsbedingungen

1. Der Kunde beauftragt kluck+lorenz mit der Durchführung bzw. technischen Betreuung im Rahmen des schriftlich vereinbarten Auftrags. Leistungen, die über die schriftlich fixierte Auftragsbestätigung hinausgehen, werden von kluck+lorenz gesondert in Rechnung gestellt. Mündliche Nebenabsprachen bezüglich Auftragsbestätigung und Auftragsvolumen sind grundsätzlich nicht rechtskräftig.

2. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Genehmigungen zur Veranstaltungsdurchführung und Veranstaltungsvor- und Nachbereitung einzuholen (GEMA, Baugenehmigung, Durchfahrtsgenehmigung etc.). Der Kunde ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, die Veranstaltung im Rahmen des vereinbarten Auftrags durchzuführen und vorzubereiten. Dazu zählen: Stromanschlüsse, Platzbefahrbarkeit, Wasseranschluss, Parkmöglichkeiten, Bühnensicherung sowie weitere im Auftrag festgelegten Parameter.

3. Der Kunde stellt vom Aufbaubeginn bis zum Abbauende, sowie während der Veranstaltung dem Personal von kluck+lorenz Catering (Getränke + Speisen) in ausreichendem Menge zur Verfügung. Ist dies nicht der Fall, behält sich kluck+lorenz vor, pro Person und Tag eine Cateringpauschale von zurzeit 15 € zu berechnen.

4. Verzögert sich der Aufbau-, Veranstaltungsbeginn, weil einer der Punkte der AGB von kluck+lorenz oder des vereinbarten Auftrags seitens des Auftraggebers nicht eingehalten wurde, so ist kluck+lorenz von allen Ansprüchen gegenüber Dritten und eventuellen Schadenersatzforderungen entbunden. Verschuldet kluck+lorenz nachweislich eine Veranstaltungsverspätung oder einen Veranstaltungsausfall aus einem von ihr zu vertretendem Grund, so haftet kluck+lorenz gegenüber dem Auftraggeber und ggf. Rechtsansprüchen gegenüber Dritten, bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten. Ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt laut BGB. In Fällen höherer Gewalt laut BGB, trägt jede Vertragspartei die Ihr bis dahin entstandenen Kosten.

5. Vom Auftraggeber ist für jede Veranstaltung ein Ansprechpartner zu benennen (mit Telefon), der über die Auftragsbedingungen und die AGB von kluck+lorenz informiert ist.

17. Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

18. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von kluck+lorenz (Braunschweig).

3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam ist oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

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